Rechtliches und Anständiges
Seit 1954 gibt es eine Rechtskräftige Wahrsagerverordnung die in den Bundesländern Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westphalen, Bremen und Bayern bislang noch nicht aufgehoben wurde.
Mit der geschlossenen Wahrsager Verordnung des Landes Rheinland-Pfalz, Bremen, Nordrhein-Westphalen und Bayern vom 26.März 1954, wird das Wahrsagen in diesen Bundesländern untersagt und Strafrechtlich verfolgt. (§ 102 des Polizeiverwaltungsgesetzes vom 26. März 1954 [GVBl. S. 31])
Durch das Verwaltungsgericht Berlin (rechtskr. Urteil vom 11. Februar 1955 -- VG1A 491.54 --) wird dieses Verbot Aufgehoben wenn der Wahrsager sie mit dieser schriftlichen Rechtsbelehrung bei der persönlichen Beratung darauf hinweist das:
- für die Aussagen aus den Karten und der Hellsicht keine Garantie übernommen werden darf.
- Der/Die Klient/in mit Ihrer Unterschrift auf der Rechtsbelehrung unterschreiben auf eigene Verantwortung handeln. Dies bedeutet das der Klient keine Möglichkeit hat rechtlich gegen den Wahrsager vorzugehen, weil dieser beteuert auf eigene Verantwortung vor, während und nach der Beratung zu Handeln.
-Der/Die Klient/in durch ihre Unterschrift bestätigen im Vollbesitz ihrer Geistigen Kräfte zu sein.
- Das keine Aussagen zu den Themen: Gesundheit, Tod oder Juristik getroffen werden dürfen.
- Der Wahrsager dem/der Klient/in eine Rechnung ausstellt auf der, nach Aktuellen Steuerrecht die Steuernummer und das zuständige Finanzamt eingetragen sind. Sowie die Ausweisung der Mehrwertsteuer ersichtlich ist.
Diese Wahrsagerverordnung zählt nur für den persönlichen Kontakt, nicht für Telefonische Beratung und Beraterportale da zum einen der Klient über das Beraterportal davon Ausgehen darf das die dortigen Berater in großen Teilen geprüft wurden und zum anderen man durch den Telefonanruf seine Einwilligung rechtskräftigt einreicht.
Die Wahrsagerverordnung vom 26. März 1954 (Gültig für die Bundesländer Rheinland Pfalz, Nordrhein-Westfalen, Bremen, Bayern)Für die aus den Karten und der Hellsicht gemachten Aussagen kann und wird keine Garantie übernommen.
Mit Ihrer Buchungsbestätigung senden wir Ihnen den Link zu unserer Seite „Rechtliches“.
Wir setzen voraus dass Sie die Rechtsbelehrung zur Kenntnis genommen und auch verstanden haben. Ihre Handlungen sind diesbezüglich eigenverantwortlich und der Rechtsweg ist somit ausgeschlossen.
Sollten Sie der Rechtsbelehrung nicht zustimmen ist ein widerruf des vereinbarten Termin`s möglich, sofern Sie noch nicht beraten wurden.
Mit Ihrer Zahlung (Vorkasse) bestätigen Sie , dass Sie Physisch und Psychisch im Vollbesitz Ihrer geistigen Kräfte sind.
Die Arbeit des Kartenleger/Lebensberater ersetz weder Arzt, Heilpraktiker,
Psychotherapeut noch sonstige Heilberufe.
Es werden keine Krankheiten diagnostiziert noch wird Heilkunde nach gesetzlicher defination ausgeübt.
Sollten schwere Krankheiten vorliegen sollten Sie sich zuerst mit Ihrem behandelnden Arzt absprechen. Auch empfehlen wir keine Medikamente.
Vom Arzt verordnete Therapien sollten sie auf jeden Fall machen.
Sollte irgendwann der Begriff „Heilen“ fallen, ist hierbei die Harmonisierung von Körper. Geist und Seele gemeint.
Das Bundesverfassungsgericht hat bereits am 2.3.2004 (AZ: 1 BvR 784/03) zugunsten der Heiler/Berater entschieden:
Eine Heilpraktikererlaubnis benötigt man nicht da man nur die Selbstheilungskräfte der Person aktiviert.
Voraussetzung ohne Heilpraktikererlaubnis eine solche Tätigkeit auszuüben ist:
Man muß die zu Beratende Person schriftlich darauf hinweisen, daß die Tätigkeit des Beraters nicht die des Arztes ersetzt.
Dieses Merkblatt sollte die Person mit Ort und Datum unterschreiben, bei persönlichen Beratungsgesprächen.
Alle Personen die sich beraten lassen sind selbst voll verantwortlich für Ihre Handlungen vor ,während und nach der Beratung oder einem Seminar .
Für Verursachte Schäden kommt die Beratene Person selbst auf und stellt die Praxis von Stefanie Junker von allen Haftungsansprüchen frei.
Bitte beachten Sie auch die AGB von Stefanie Junker.
Was Sie noch wissen sollten:
Stefanie Junker darf diese Art der Lebensberatung machen , ohne Heilpraktiker zu sein.
Rechtliches und Anständiges
Seit 1954 gibt es eine Rechtskräftige Wahrsagerverordnung die in den Bundesländern Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westphalen, Bremen und Bayern bislang noch nicht aufgehoben wurde.
Mit der geschlossenen Wahrsager Verordnung des Landes Rheinland-Pfalz, Bremen, Nordrhein-Westphalen und Bayern vom 26.März 1954, wird das Wahrsagen in diesen Bundesländern untersagt und Strafrechtlich verfolgt. (§ 102 des Polizeiverwaltungsgesetzes vom 26. März 1954 [GVBl. S. 31])
Durch das Verwaltungsgericht Berlin (rechtskr. Urteil vom 11. Februar 1955 -- VG1A 491.54 --) wird dieses Verbot Aufgehoben wenn der Wahrsager sie mit dieser schriftlichen Rechtsbelehrung bei der persönlichen Beratung darauf hinweist das:
- für die Aussagen aus den Karten und der Hellsicht keine Garantie übernommen werden darf.
- Der/Die Klient/in mit Ihrer Unterschrift auf der Rechtsbelehrung unterschreiben auf eigene Verantwortung handeln. Dies bedeutet das der Klient keine Möglichkeit hat rechtlich gegen den Wahrsager vorzugehen, weil dieser beteuert auf eigene Verantwortung vor, während und nach der Beratung zu Handeln.
-Der/Die Klient/in durch ihre Unterschrift bestätigen im Vollbesitz ihrer Geistigen Kräfte zu sein.
- Das keine Aussagen zu den Themen: Gesundheit, Tod oder Juristik getroffen werden dürfen.
- Der Wahrsager dem/der Klient/in eine Rechnung ausstellt auf der, nach Aktuellen Steuerrecht die Steuernummer und das zuständige Finanzamt eingetragen sind. Sowie die Ausweisung der Mehrwertsteuer ersichtlich ist.
Diese Wahrsagerverordnung zählt nur für den persönlichen Kontakt, nicht für Telefonische Beratung und Beraterportale da zum einen der Klient über das Beraterportal davon Ausgehen darf das die dortigen Berater in großen Teilen geprüft wurden und zum anderen man durch den Telefonanruf seine Einwilligung rechtskräftigt einreicht.
Die Wahrsagerverordnung vom 26. März 1954 (Gültig für die Bundesländer Rheinland Pfalz, Nordrhein-Westfalen, Bremen, Bayern)Für die aus den Karten und der Hellsicht gemachten Aussagen kann und wird keine Garantie übernommen.
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Sollten Sie der Rechtsbelehrung nicht zustimmen ist ein widerruf des vereinbarten Termin`s möglich, sofern Sie noch nicht beraten wurden.
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Die Arbeit des Kartenleger/Lebensberater ersetz weder Arzt, Heilpraktiker,
Psychotherapeut noch sonstige Heilberufe.
Es werden keine Krankheiten diagnostiziert noch wird Heilkunde nach gesetzlicher defination ausgeübt.
Sollten schwere Krankheiten vorliegen sollten Sie sich zuerst mit Ihrem behandelnden Arzt absprechen. Auch empfehlen wir keine Medikamente.
Vom Arzt verordnete Therapien sollten sie auf jeden Fall machen.
Sollte irgendwann der Begriff „Heilen“ fallen, ist hierbei die Harmonisierung von Körper. Geist und Seele gemeint.
Das Bundesverfassungsgericht hat bereits am 2.3.2004 (AZ: 1 BvR 784/03) zugunsten der Heiler/Berater entschieden:
Eine Heilpraktikererlaubnis benötigt man nicht da man nur die Selbstheilungskräfte der Person aktiviert.
Voraussetzung ohne Heilpraktikererlaubnis eine solche Tätigkeit auszuüben ist:
Man muß die zu Beratende Person schriftlich darauf hinweisen, daß die Tätigkeit des Beraters nicht die des Arztes ersetzt.
Dieses Merkblatt sollte die Person mit Ort und Datum unterschreiben, bei persönlichen Beratungsgesprächen.
Alle Personen die sich beraten lassen sind selbst voll verantwortlich für Ihre Handlungen vor ,während und nach der Beratung oder einem Seminar .
Für Verursachte Schäden kommt die Beratene Person selbst auf und stellt die Praxis von Stefanie Junker von allen Haftungsansprüchen frei.
Bitte beachten Sie auch die AGB von Stefanie Junker.
Was Sie noch wissen sollten:
Stefanie Junker darf diese Art der Lebensberatung machen , ohne Heilpraktiker zu sein.